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Mit der Änderung des Waffengesetzes und somit der Waffenaufbewahrung, fordert der Gesetzgeber die Aufbewahrung Ihrer erlaubnispflichtigen Waffen im geeigneten Waffenschrank, Waffentresor oder Waffenraum.
Waffenschränke in den Sicherheitsstufen A, A/B und B nach VDMA 24992 (mit der Standangabe 05/95) sind, unter Auflage der zulässigen Anzahl an Langwaffen, Kurzwaffen und Munition und gegebenenfalls deren räumlicher Trennung, gesetzeskonform. Diese müssen jedoch vor dem 06.07.2017 angeschaft worden sein. Ab dem 06.07.2017 müssen zertifizierte Waffentresore nach EN 1143-1 in den Widerstandsgraden 0 (N) oder 1 (I) verwendet werden, diese sind hochwertiger, und dadurch auch als Wertschutzschrank einsetzbar.


Schützenvereine, Betreiber von Schießstätten und gewerbliche Waffenhändler haben bei der Anschaffung eines Waffenschrankes besondere Richtlinien zu beachten.
Hier wird unterschieden ob es sich um ein dauernd bewohntes oder unbewohntes Gebäude handelt. Der Gesetzgeber regelt dies im § 13 und § 14 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV), welche die Anzahl der zu lagernden Waffen im Waffenschrank und auch die Wertigkeit des Waffentresores festlegt. Grundsätzlich empfiehlt sich, für dieses Klientel, ein Waffenschrank mit mindestens Widerstandsgrad 1 (I) nach EN 1143-1.